Artikel 5
Leistungsexport
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
- a) für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage und nicht auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- b) für die Republik Albanien nicht auf die Ausgleichszulage auf Grund des Wohnortes nach den albanischen Rechtsvorschriften.
Schlagworte
Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208243
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