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Artikel 5 Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1992

Artikel 5

SCHUTZ DES SITZBEREICHES

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich des Internationalen Registeramts vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.

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