Artikel 5
(1) Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
(2) Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksichtigen.
(3) Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165531
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