vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

TEIL 2

GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

Artikel 5

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:

  1. a) das Verbrechen des Völkermords;
  2. b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. c) Kriegsverbrechen;
  4. d) das Verbrechen der Aggression.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2015)

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40173308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)