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Artikel 5. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 5.

Dieses Protokoll läßt die Bestimmungen von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den vertragschließenden Teilen über Staatsangehörigkeit oder damit zusammenhängende Fragen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003136

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