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Artikel 5. Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel 5.

Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094203

alte Dokumentnummer

N6195610162I

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