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Artikel 5 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen steht den Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten.

(3) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001152

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