Artikel 5
KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
(1) Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung einer angemessenen Auslastung, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Verkehrsbeförderung zu stehen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus.
(2) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, einschließlich der Flugtage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten, zeitgerecht zu vereinbaren.
(3) Die solcherart vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißigTage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die oben genannten Flugpläne keine Einigung erzielen, werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien um eine Lösung des Problems bemühen.
(5) Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels treten keine Flugpläne in Kraft, wenn sie nicht von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt worden sind.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Schlagworte
Ankunftszeit
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012472
Dokumentnummer
NOR12155812
alte Dokumentnummer
N9199530466L
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