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ARTIKEL 5 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

  1. 1. Luftfahrzeuge, die von den von jeder Vertragspartei benanntenLuftfahrtunternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sowie deren reguläre Ausrüstung, Treibstoff- und Schmierstoffvorräte und die an Bord dieser Luftfahrzeuge befindlichen Vorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen und Tabak) sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Kontrollgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstungen und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs bleiben.
  2. 2. Von denselben Zöllen und Steuern, mit Ausnahme der der erbrachten Leistungentsprechenden Gebühren, sind ferner befreit:
  1. a) Luftfahrzeugvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb dervon den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei festgelegtenGrenzen an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer bestimmten Strecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeugs bestimmt sind;
  2. b) Ersatzteile, Triebwerke und Bodenausrüstungen, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen verbracht werden, die auf einer bestimmten Strecke von dem/den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden;
  3. c) Treib- und Schmierstoffe sowie technische Verbrauchsgüter, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die auf einer bestimmten Strecke von dem (den) bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden, auch wenn diese Güter auf dem Teil der Reise über dem Gebiet der Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden;
  4. d) Druckerzeugnisse, einschließlich Druckerzeugnisse, die das Abzeichen des Luftfahrtunternehmens tragen, sowie übliches Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial, das von dem Luftfahrtunternehmen gemäß den zollrechtlichen Vorschriften jeder Vertragspartei unentgeltlich verteilt wird, die zur Verwendung oder Verteilung in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder im Gebiet einer Vertragspartei geliefert und zur Verwendung in abgehenden Luftfahrzeugen eines im internationalen Luftverkehr tätigen Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, auch wenn diese Vorräte auf einem Teil der über dem genannten Gebiet durchgeführten Reise verwendet werden sollen; und
  5. e) Uniformen für das Personal, Computer und Flugscheindrucker für die Reservierung und Ausstellung von Flugscheinen, die zur Verwendung durch ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, sofern sie vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt und innerhalb von höchstens 24 Monaten wiederausgeführt werden. Die unter den Buchstaben a), b), c), d) und e) dieses Absatzes genannten Materialien können unter zollamtlicher Überwachung oder Kontrolle aufbewahrt werden.
  1. 3. Die reguläre Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befindlichen Materialien und Vorräte dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder bis zur anderweitigen Verfügung über sie in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften unter die Überwachung dieser Behörden gestellt werden.
  2. 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen können auch in Anspruch genommen werden, wenn das (die) bezeichnete(n) Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls solche Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über den Verleih oder die Verbringung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände in das Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen hat.

Schlagworte

Treibstoffvorrat, Treibstoff, Werbeförderungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260948

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