Artikel 5
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeits- sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.
Schlagworte
Lufttüchtigkeitszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011257
Dokumentnummer
NOR40004634
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