ARTIKEL 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
- a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
- b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
- c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Folgende Gegenstände und Waren, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur ausschließlichen Verwendung durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:
- a) Güter, die für die Einrichtung, Ausrüstung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, zB alle Arten von Baumaterial, Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;
- b) alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen wie Fernschreiber und tragbare Sprechfunkgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;
- c) Computersysteme der Fluggesellschaft für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden.
5. Insoweit keine Abgaben oder sonstige Gebühren auf die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführten Güter eingehoben werden, sind diese Güter auch nicht wirtschaftlichen Verboten oder Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unterworfen, es sei denn, daß solche Verbote oder Beschränkungen auf alle Fluglinienunternehmen, einschließlich der nationalen, hinsichtlich bestimmter, in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführter Güter, Anwendung finden.
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