Artikel 5 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 5

Austausch der Daten über die identifizierte Luftlage

(1) Jede Partei stellt der anderen Partei die Daten ihrer aufgrund des nationalen Luftlagedarstellungssystems (MILVE) [KREIDFEUER] gewonnene identifizierte Luftlage in Echtzeit zur Verfügung. Der Datenaustausch erfolgt im Rahmen der gemeinsam bestehenden technischen Möglichkeiten automatisiert und nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik.

(2) Die Parteien überlassen einander die für die Darstellung der Luftlage benötigten Hard- und Softwarekomponenten, einschließlich der erforderlichen Nutzungsrechte.

(3) Die überlassenen Komponenten verbleiben im jeweiligen Eigentum der bereitstellenden Partei und sind bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Systemwechseln zurückzugeben, soweit nicht auf eine Rückgabe verzichtet wird. Die Komponenten werden in einem gesicherten Umfeld betrieben, welches den für den Empfang von klassifiziertem militärischen Material vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.

(4) Die bereitstellende Partei ist zuständig für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung, die empfangende Partei für die Aufnahme, Nutzung und technische Überwachung der zur Verfügung gestellten Komponenten. Die empfangende Partei schafft insbesondere die baulichen, administrativen und sicherheits-technischen Voraussetzungen für die Einbindung der ausgetauschten Daten und Komponenten.

(5) Die empfangende Partei gewährt dem Personal der bereitstellenden Partei, welches über entsprechende Sicherheitsbescheinigungen verfügt, für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Komponenten Zugang zu diesen. Bei Bedarf tauschen die Parteien die für den Betrieb der Luftlagedarstellungssysteme notwendigen technischen und betrieblichen Informationen aus.

(6) Die Parteien informieren sich gegenseitig darüber, nach welchen Kriterien Luftfahrzeuge klassifiziert werden und wie die Klassifizierungen in ihrem nationalen Luftlagedarstellungssystem dargestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098989

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