Artikel 5 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1973

Artikel 5

Artikel 5

Die von der Organisation tatsächlich vereinnahmten Gebühren, welche auf den der Zuständigkeit der Republik Österreich unterliegenden Luftraum entfallen, sind so bald wie möglich, spätestens aber 6 Monate nach der Vereinnahmung, an die Republik Österreich abzuführen. Hierbei sind die Vereinnahmungskosten entsprechend den im Gebührensystem vorgesehenen Regelungen in Abzug zu bringen.

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