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Artikel 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Artikel 5

(1) Der Konsul hat das Recht,

  1. a) von Angehörigen des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
  2. b) Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Angehörigen des Entsendestaates während ihres Aufenthalts im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.

(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000660

Dokumentnummer

NOR12009376

alte Dokumentnummer

N1198010033D

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