Artikel 5
Artikel 5. Die Grenzverkehrsscheine werden von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz ausgefertigt.
Diese Grenzverkehrsscheine werden laut den beigefügten Mustern (Beilage A) im Heftformat, mit festem Einbande auf zweisprachigen Formularen ausgestellt. Der Weg, auf dem der Grenzübertritt erfolgt und der Arbeits- oder Beschäftigungsort (Orte) im jenseitigen Grenzgebiete sowie die beigebrachten Nachweise sind im Grenzverkehrsschein anzuführen.
Grenzverkehrsscheine sind mit einem aus neuerer Zeit stammenden Lichtbild des Inhabers zu versehen. Vom Lichtbilde kann abgesehen werden, wenn der Inhaber mit einer anderen vollgültigen Legitimation (Personalidentitätskarte oder dergleichen) bereits versehen ist, auf der das Lichtbild die Person leicht erkenntlich und einzeln darstellt. In diesem Falle müssen die Angaben der Legitimation im Grenzverkehrsscheine eingetragen werden, und die Legitimation muß jedesmal bei der Überschreitung der Grenze vorgewiesen werden.
Kinder unter 15 Jahren können in den Grenzverkehrsschein erwachsener Personen eingetragen werden, sofern sie die Grenze in deren Begleitung überschreiten.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde, Arbeitsort
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075461
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