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Artikel 5 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 5

Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. a) Kriegsschiffe,
  2. b) neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuß) Länge,
  3. c) vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT),
  4. d) nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge,
  5. e) Fischereifahrzeuge.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden Gewässern verkehren:

  1. a) Auf den Großen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebietes, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird,
  2. b) auf dem Kaspischen Meer,
  3. c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebietes, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252215

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