Artikel 5 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 5

Art. 5.

Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Das Abkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011101

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