vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Handels- und Schiffahrtsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1928

Artikel 5

Artikel V. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.

Nummer des Prozentsatz

finnländischen Warenbezeichnung der

Tarifes Ermäßigung

481 Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln

und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen

und Portemonnaies sowie Taschen mit

oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch

in Verbindung mit anderen Materialien.

Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg ... 75 v. H.

945 Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß

solcher aus Gold, Silber oder Platin,

wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe,

Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten,

Hutspangen, Haarspangen und anderer

Haarzierat, nicht zu anderen Nummern

gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken,

Uhrhälter sowie andere für den

persönlichen Gebrauch bestimmte

Schmuckgegenstände ..................... 80 v. H.

Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:

Nummer des Zölle in

österreichischen Warenbezeichnung Kronen

Tarifes pro 100 kg

aus 298 b/1 Sperrholz, sofern dessen beide

äußeren Platten aus Birkenholz und

die inneren Platten aus Birken-,

Kiefern-, Fichten- oder Espenholz

bestehen ............................ 10,-

aus 302 Anm. 1 Zwirnspulen ........................... 4,-

aus 510 a Kasein ................................ frei

aus 548 a/2 Skier ................................. 50,-

Diskusse und Speere ................... 35,-

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)