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Artikel 5. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 5.

Die Institution kann in ihren Amtsräumen nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden öffentliche Filmvorführungen veranstalten.

Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den Angestellten der Institution und den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Missionen gestattet ist.

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