Artikel 5
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die Sicherheit der Inhaber der Ausweise zu sorgen und ihre Verfügung über die mitgeführten Dienst- und Arbeitsbehelfe nicht zu beschränken.
Schlagworte
Dienstbehelf
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10010419
Dokumentnummer
NOR12132872
alte Dokumentnummer
N8198040539L
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