Artikel 5 Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Artikel 5

Artikel 5

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die Sicherheit der Inhaber der Ausweise zu sorgen und ihre Verfügung über die mitgeführten Dienst- und Arbeitsbehelfe nicht zu beschränken.

Schlagworte

Dienstbehelf

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132872

alte Dokumentnummer

N8198040539L

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