Artikel 5
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029171
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
