Artikel 5
Grenzabfertigung
1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Ziffer 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001342
Dokumentnummer
NOR40018513
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