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Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Garmisch-Partenkirchen-Griesen-Reutte) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 5

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen oder Griesen zur gemeinsamen Grenze bei Griesen/Ehrwaldschanz und
  2. b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Ehrwald zur gemeinsamen Grenze bei Ehrwaldschanz/Griesen

    verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Strecken zum örtlichen Bereich.

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