Verfassungsbestimmung
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000970
Dokumentnummer
NOR12016969
alte Dokumentnummer
N1199816214A
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