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Artikel 5 Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1930

Artikel 5

(1) Artikel 5.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

(2) Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.

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