Artikel 5
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010428
Dokumentnummer
NOR12132933
alte Dokumentnummer
N8198215288A
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