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Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 5

Einsatzarten

(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in medizinischer Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßiger Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.

(2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg entsandt werden.

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