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Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 5

Einsatzarten

(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in Sanitätshilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßigen Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.

(2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.

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