Artikel 5 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrages eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig 9) oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und c) eines Kausalzusammenhanges zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den im Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag der Exporteure stattgeben.

3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend eingestellt werden.

4. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

5. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

__________________

9) Wie im Artikel 4 definiert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)