Artikel 5
Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
(1) Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
(2) Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
Schlagworte
Frauenplatz, Beratungsleistung, Beratungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257065
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