Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 5
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
- a) der Erträge;
- b) der Rückzahlung von Darlehen;
- c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- d) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.
(2) Die Zahlungen erfolgen in der konvertierbaren Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Sie erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt.
(4) Sofern im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen von der Regierung einer der beiden Vertragsparteien Gebühren für den Transfer gemäß Artikel 5 des Abkommens eingehoben werden, so werden sie so beschaffen sein, daß ihre Höhe dem Grundsatz des freien Transfers nicht widerspricht und jedenfalls nicht höher sein als Gebühren, die für Transferzahlungen anderer ausländischer Investoren eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10007922
Dokumentnummer
NOR12089612
alte Dokumentnummer
N5199762742J
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