Artikel 5
Die in dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie vorgesehene Sicherheitskontrolle findet auf die Tätigkeit der Gesellschaft sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung und wird nach Maßgabe des genannten Übereinkommens und der in seinem Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung ausgeübt.
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