Artikel 5 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 5

(1) Die finnische Veranlagungsbehörde prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die finnische Veranlagungsbehörde dies auf der einen Ausfertigung, die sie durch das finnische Finanzministerium dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der finnischen Veranlagungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044623

alte Dokumentnummer

N3196520379L

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