Artikel 5
Artikel 5. Aus öffentlichen Kassen (Bundes-, Staats-, Landes-, Bezirks-, Stadt-, Gemeindekassen u. s. w.) zahlbare, regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldung, Ruhegehälter, Versorgungsbezüge u. dgl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung erfolgt, zu den direkten Steuern herangezogen werden.
Schlagworte
Bundeskasse, Staatskasse, Landeskasse, Bezirkskasse, Stadtkasse
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041501
alte Dokumentnummer
N3192538417J
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