Artikel 5 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 5

Artikel 5. Aus öffentlichen Kassen (Bundes-, Staats-, Landes-, Bezirks-, Stadt-, Gemeindekassen u. s. w.) zahlbare, regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldung, Ruhegehälter, Versorgungsbezüge u. dgl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung erfolgt, zu den direkten Steuern herangezogen werden.

Schlagworte

Bundeskasse, Staatskasse, Landeskasse, Bezirkskasse, Stadtkasse

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041501

alte Dokumentnummer

N3192538417J

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