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Artikel 5 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL FÜNF

Artikel 5

VERPFLICHTUNGEN

(1) Der Gastgeberstaat wird:

  1. a) eine Kontaktstelle für die Umsetzung dieses MOU einschließlich des HNS für die COSUP 03 benennen;
  2. b) die angeforderte Unterstützung und die angeforderten Leistungen, wie sie gegenseitig in diesem MOU bestimmt und in Durchführungsvereinbarungen näher bestimmt sind, unter Bedachtnahme auf den nationalen Bedarf und die aktuelle Verfügbarkeit zur Verfügung stellen;
  3. c) im Zeitraum der Ein- bzw. Ausreise einen Vertreter zur Verfügung stellen, der den Teilnehmern bei den Ein/Ausreise- und den Zollformalitäten behilflich ist;
  4. d) für HQ SACT oder dessen autorisierten Vertreter jene Absprachen mit den entsprechenden Stellen/Regierungsstellen (einschließlich ziviler und kommerzieller Stellen) tätigen oder treffen, um die der Gastgeberstaat ersucht wird und die notwendig sind, um dem Ersuchen entsprechend eine zeitgerechte und effektive Unterstützung der Teilnehmer zu gewährleisten. HQ SACT oder dessen autorisierter Vertreter können direkte Zahlungen oder Vergütungen an einzelne Verkäufer oder andere autorisierte Vertreter für HNS-Bedürfnisse leisten, die für COSUP 03 befriedigt wurden. Die Kontaktstelle des Gastgeberstaates wird sie dabei unterstützen, falls dies notwendig ist, wird aber nicht als vertragsschließende Stelle für die NATO auftreten.

(2) HQ SACT wird:

  1. a) die für die COSUP 03 vom Gastgeberstaat überlassenen Gegenstände und Einrichtungen mit Sorgfalt behandeln und sie im selben Zustand zurückgeben, in dem sie überlassen wurden, ausgenommen der üblichen Abnutzung;
  2. b) spätestens 20 Tage vor dem Anfangsdatum der Übung eine Liste der Teilnehmer zur Verfügung stellen, mit Name und Nationalität, Geburtsdatum, Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises, Dienstgrad (falls vorhanden) und Informationen über die geplante Ankunftszeit, Fluglinie, Einreiseflughafen und Abreise;
  3. c) den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der übungsrelevanten Umstände informieren;
  4. d) eine Kontaktstelle für alle Angelegenheiten der Umsetzung dieses MOU bekannt geben.

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