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ARTIKEL 5 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.

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