Artikel 5 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 5

Artikel 5. Die Auslieferung wird bewilligt gegen Beibringung der Urschrift oder einer beglaubigten Ausfertigung des Strafurteiles, des gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Aktes.

Diese Aktenstücke müssen mit den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Bezeichnung der strafbaren Handlung und der Strafe, die darauf gesetzt ist, enthalten.

Dabei sind, wenn möglich, auch die Personsbeschreibung des Auszuliefernden und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, die zur Sicherstellung der Personengleichheit dienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023985

alte Dokumentnummer

N2193218097R

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