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Artikel 5 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 5

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt:

  1. a) wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte,
  2. b) wenn der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte und er für Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist,
  3. c) wenn die Klage von der Partei, gegen welche die Entscheidung geltend gemacht wird, vor dem Gericht des Entscheidungsstaates erhoben worden ist,
  4. d) wenn das Verfahren einen Anspruch auf Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hatte und die schädigende Handlung im Entscheidungsstaat begangen wurde, während sich der Schädiger dort befand oder
  5. e) wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die unbewegliche Sache in dem Entscheidungsstaat gelegen ist.

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