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Artikel 5 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

II. ABSCHNITT

Anhörungen, Auskünfte und Beweise

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch

  1. 1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
  2. 2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;
  3. 3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;
  4. 4. Übersendung von Schriftstücken.

(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.

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