Artikel 5
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:
- 1. Die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke, wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des betreffenden Landes keine Person aufgenommen oder abgesetzt wird.
- 2. Die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
- 3. Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer mehr als 16 Tage beträgt.
(2) Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.
Schlagworte
Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149588
alte Dokumentnummer
N9198414523L
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