Artikel 5
Die Inhaber von Donauschifferausweisen jedes vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen werden sich in diesem Falle ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet, von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze (Austrittsstelle) bzw. von der Staatsgrenze (Eintrittsstelle) zu dem Schiff begeben.
Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes in kürzestmöglicher Frist erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145634
alte Dokumentnummer
N9195643659L
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