Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Artikel 5

Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere

  1. a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
  2. b) der Erträge;
  3. c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
  4. d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
  5. e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
  6. f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

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