Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
- b) der Erträge;
- c) der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
- d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
- e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
- f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
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