Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen und Vorschriften insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit anstreben und fördern, soweit nicht besondere Vereinbarungen künftighin getroffen werden:

  1. gemeinsame Planung und Ausführung von wirtschaftlichen Projekten,
  2. Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen,
  3. Errichtung von neuen Industrieanlagen sowie Erweiterung und Modernisierung von bereits bestehenden Anlagen,
  4. gemeinsame Fertigung und gemeinsamer Vertrieb von Waren,
  5. gegenseitiger Austausch von Dokumentationen, know how, Fachleuten sowie Durchführung von Symposien und Abschluß von Lizenz-Transferverträgen.

Die Vertragsparteien werden entsprechend den Zielsetzungen dieses Abkommens den gegenseitigen Austausch von Fachleuten und Studiengruppen fördern. Die diesbezüglichen Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Entsendungsland getragen werden, soweit keine anderen Vereinbarungen in Verträgen gemäß Artikel 2 getroffen wurden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072621

alte Dokumentnummer

N5198012863I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)