Artikel 5
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- –Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;
- –Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;
- –Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;
- –Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen des anderen Landes;
- –Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
- –Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
- –Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.
- Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.
Schlagworte
Informationsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000826
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