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Artikel 5 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000826

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