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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der tourismusbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von Naturparks (Nationalpark oder grenzüberschreitende Natur- und Landschaftsschutzgebiete) im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.

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