Artikel 5
Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:
- –Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
- –Errichtung von Firmenvertretungen,
- –Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,
- –Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,
- –Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,
- –Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
- –Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,
- –finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
- –Erstellung von Feasibility-Studien,
- –Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
- –Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010017
Dokumentnummer
NOR12126358
alte Dokumentnummer
N7199657882J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)