Artikel 5
Durchführungsvereinbarungen zwischen den Außenministerien der Vertragsparteien legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, sowie die technischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit und die Regelungen zum Datenschutz fest. Die Vertragensparteien nehmen Notifikationen gegenüber dem Empfangsstaat gemeinsam vor.
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