Artikel 5 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 5

Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Planung und Investitionen der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während der Geltungsdauer, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174794

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