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ARTIKEL 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 5

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055354

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