Artikel 5 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

  1. a) wenn das Zentrum gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
  2. b) wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
  3. c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.

2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und privaten Parteien stimmt das Zentrum zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsübereinkommens des Zentrums.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155443

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